ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 29 von 49
§ 26 Fußgängerüberwege
§ 26 – Fußgängerüberwege
(1) An Fußgängerüberwegen müssen Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Berechtigten mit Rollstühlen das Überqueren ermöglichen.
(2) Fahrzeuge dürfen sich einem Fußgängerüberweg nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Auf und unmittelbar vor Fußgängerüberwegen darf nicht überholt werden.
(1) An Fußgängerüberwegen müssen Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Berechtigten mit Rollstühlen das Überqueren ermöglichen.
(2) Fahrzeuge dürfen sich einem Fußgängerüberweg nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Auf und unmittelbar vor Fußgängerüberwegen darf nicht überholt werden.