ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 28 von 49
§ 25 Fußgänger
§ 25 – Fußgänger
(1) Wer zu Fuß geht, muss vorhandene Gehwege benutzen. Auf Fahrbahnen ist am Rand zu gehen, soweit kein Gehweg vorhanden ist.
(2) Fahrbahnen sind unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig und auf möglichst kurzem Weg zu überqueren. An Lichtzeichenanlagen sind die Fußgängersignale zu beachten.
(1) Wer zu Fuß geht, muss vorhandene Gehwege benutzen. Auf Fahrbahnen ist am Rand zu gehen, soweit kein Gehweg vorhanden ist.
(2) Fahrbahnen sind unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig und auf möglichst kurzem Weg zu überqueren. An Lichtzeichenanlagen sind die Fußgängersignale zu beachten.