ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 27 von 49
§ 24a Elektrokleinstfahrzeuge
§ 24a – Elektrokleinstfahrzeuge
(1) Elektrokleinstfahrzeuge sind elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange, bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 bis höchstens 20 km/h und ohne Sitz; selbstbalancierende Fahrzeuge dürfen einen Sitz haben.
a. Sie müssen betriebssicher ausgestattet sein, insbesondere mit zwei unabhängig wirksamen Bremsen, Beleuchtung und Schallzeichen.
b. Die kommunale Verkehrsbehörde erteilt bei nachgewiesener Einhaltung dieser Anforderungen eine im amtlichen Register dokumentierte Betriebserlaubnis; besondere technische Kriterien dürfen nur im Rahmen von § 12 VerkG veröffentlicht werden.
(2) Das Mindestalter beträgt vierzehn Jahre. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich; Versicherungspflicht und ihr Übergang richten sich nach LVersG. Personenbeförderung und Anhängerbetrieb sind verboten.
(3) Zulässige Verkehrsflächen sind:
a. innerorts Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, der Radteil getrennter Geh- und Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen; fehlen diese, Fahrbahn oder verkehrsberuhigter Bereich;
b. außerorts die unter Buchstabe a genannten Radverkehrsflächen sowie Seitenstreifen; fehlen diese, die Fahrbahn.
(4) Reine Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nur bei ausdrücklicher Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge benutzt werden. Eine bloße Freigabe für Fahrräder genügt nicht. Autobahnen und Kraftfahrstraßen bleiben nach § 18 ausgeschlossen.
(5) Es ist einzeln hintereinander zu fahren. Auf gemeinsamen Flächen haben zu Fuß Gehende Vorrang; erforderlichenfalls ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten und zu warten. Abbiegen und Fahrtrichtungswechsel sind rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Es gelten die Lichtzeichen für den Radverkehr, wo solche fehlen die allgemeinen Lichtzeichen.
(6) Eigenmächtige technische Veränderungen, die die Geschwindigkeit über 20 km/h erhöhen, beseitigen die Einordnung nach Absatz 1; daraus folgt keine Erlaubnis zum Betrieb als anderes Kraftfahrzeug. Ahndung bestimmter Verstöße richtet sich nach § 45 und dem VerkG.
(1) Elektrokleinstfahrzeuge sind elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange, bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 bis höchstens 20 km/h und ohne Sitz; selbstbalancierende Fahrzeuge dürfen einen Sitz haben.
a. Sie müssen betriebssicher ausgestattet sein, insbesondere mit zwei unabhängig wirksamen Bremsen, Beleuchtung und Schallzeichen.
b. Die kommunale Verkehrsbehörde erteilt bei nachgewiesener Einhaltung dieser Anforderungen eine im amtlichen Register dokumentierte Betriebserlaubnis; besondere technische Kriterien dürfen nur im Rahmen von § 12 VerkG veröffentlicht werden.
(2) Das Mindestalter beträgt vierzehn Jahre. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich; Versicherungspflicht und ihr Übergang richten sich nach LVersG. Personenbeförderung und Anhängerbetrieb sind verboten.
(3) Zulässige Verkehrsflächen sind:
a. innerorts Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege, der Radteil getrennter Geh- und Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen; fehlen diese, Fahrbahn oder verkehrsberuhigter Bereich;
b. außerorts die unter Buchstabe a genannten Radverkehrsflächen sowie Seitenstreifen; fehlen diese, die Fahrbahn.
(4) Reine Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nur bei ausdrücklicher Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge benutzt werden. Eine bloße Freigabe für Fahrräder genügt nicht. Autobahnen und Kraftfahrstraßen bleiben nach § 18 ausgeschlossen.
(5) Es ist einzeln hintereinander zu fahren. Auf gemeinsamen Flächen haben zu Fuß Gehende Vorrang; erforderlichenfalls ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten und zu warten. Abbiegen und Fahrtrichtungswechsel sind rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Es gelten die Lichtzeichen für den Radverkehr, wo solche fehlen die allgemeinen Lichtzeichen.
(6) Eigenmächtige technische Veränderungen, die die Geschwindigkeit über 20 km/h erhöhen, beseitigen die Einordnung nach Absatz 1; daraus folgt keine Erlaubnis zum Betrieb als anderes Kraftfahrzeug. Ahndung bestimmter Verstöße richtet sich nach § 45 und dem VerkG.