ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 26 von 49
§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel
§ 24 – Besondere Fortbewegungsmittel
(1) Kinderwagen, Rollstühle und ähnliche nicht motorisierte Fortbewegungsmittel werden grundsätzlich nach den Regeln des Fußgängerverkehrs benutzt.
(2) Für Elektrokleinstfahrzeuge gelten die besonderen Regeln des § 24a.
(1) Kinderwagen, Rollstühle und ähnliche nicht motorisierte Fortbewegungsmittel werden grundsätzlich nach den Regeln des Fußgängerverkehrs benutzt.
(2) Für Elektrokleinstfahrzeuge gelten die besonderen Regeln des § 24a.