ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 25 von 49
§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
§ 23 – Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass Sicht und Gehör nicht durch Besetzung, Tiere, Ladung, Geräte oder Fahrzeugzustand beeinträchtigt werden.
(2) Elektronische Geräte dürfen während der Fahrt nur benutzt werden, soweit die Nutzung ohne Halten des Geräts erfolgt und eine kurze, verkehrsangepasste Blickzuwendung genügt.
(3) Unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen sind verboten.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass Sicht und Gehör nicht durch Besetzung, Tiere, Ladung, Geräte oder Fahrzeugzustand beeinträchtigt werden.
(2) Elektronische Geräte dürfen während der Fahrt nur benutzt werden, soweit die Nutzung ohne Halten des Geräts erfolgt und eine kurze, verkehrsangepasste Blickzuwendung genügt.
(3) Unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen sind verboten.