ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 24 von 49
§ 22 Ladung
§ 22 – Ladung
(1) Ladung einschließlich Geräten zur Ladungssicherung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen oder herabfallen kann.
(2) Die Sicht des Fahrzeugführers und die Erkennbarkeit von Kennzeichen und Beleuchtung dürfen nicht beeinträchtigt werden. Überstehende Ladung ist nach den geltenden Vorschriften zu kennzeichnen.
(1) Ladung einschließlich Geräten zur Ladungssicherung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen oder herabfallen kann.
(2) Die Sicht des Fahrzeugführers und die Erkennbarkeit von Kennzeichen und Beleuchtung dürfen nicht beeinträchtigt werden. Überstehende Ladung ist nach den geltenden Vorschriften zu kennzeichnen.