ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 23 von 49
§ 21a Sicherheitsgurte und Schutzhelme
§ 21a – Sicherheitsgurte und Schutzhelme
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte sowie Rollstuhl- und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme sind während der Fahrt zu benutzen. Ausgenommen sind:
a. regelmäßige kurze Auslieferungsabschnitte im Haus-zu-Haus-Verkehr;
b. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit, insbesondere Rangieren;
c. Fahrten in Kraftomnibussen mit zugelassenen Stehplätzen;
d. notwendiges Verlassen des Sitzes durch Busbetriebspersonal oder Begleitpersonal betreuungsbedürftiger Gruppen während der Dienstleistung;
e. kurzzeitiges Verlassen des Sitzes durch Fahrgäste in Kraftomnibussen über 3,5 t.
(2) Wer ein Kraftrad oder ein offenes drei- oder mehrrädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h führt oder darauf mitfährt, muss einen geeigneten Schutzhelm tragen. Die Pflicht entfällt, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
(3) Für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge nach § 24a besteht nach dieser Verordnung keine allgemeine Helmpflicht; freiwilliger Schutz bleibt möglich. Absatz 1 begründet keine Ausnahme von einer weiterhin geltenden Kindersicherung nach § 21.
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte sowie Rollstuhl- und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme sind während der Fahrt zu benutzen. Ausgenommen sind:
a. regelmäßige kurze Auslieferungsabschnitte im Haus-zu-Haus-Verkehr;
b. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit, insbesondere Rangieren;
c. Fahrten in Kraftomnibussen mit zugelassenen Stehplätzen;
d. notwendiges Verlassen des Sitzes durch Busbetriebspersonal oder Begleitpersonal betreuungsbedürftiger Gruppen während der Dienstleistung;
e. kurzzeitiges Verlassen des Sitzes durch Fahrgäste in Kraftomnibussen über 3,5 t.
(2) Wer ein Kraftrad oder ein offenes drei- oder mehrrädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h führt oder darauf mitfährt, muss einen geeigneten Schutzhelm tragen. Die Pflicht entfällt, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
(3) Für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge nach § 24a besteht nach dieser Verordnung keine allgemeine Helmpflicht; freiwilliger Schutz bleibt möglich. Absatz 1 begründet keine Ausnahme von einer weiterhin geltenden Kindersicherung nach § 21.