ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 22 von 49
§ 21 Personenbeförderung und Kindersicherung
§ 21 – Personenbeförderung und Kindersicherung
(1) Es dürfen höchstens so viele Personen mitfahren, wie mit Gurten ausgestattete Sitzplätze vorhanden sind. Wo Gurte nicht vorgeschrieben sind, zählt die Zahl geeigneter Sitzplätze. Zugelassene Stehplätze in Kraftomnibussen bleiben ausgenommen.
(2) Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, benötigen auf gurtpflichtigen Kraftfahrzeugsitzen eine amtlich genehmigte, für Größe und Gewicht geeignete Kinderrückhalteeinrichtung. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 gelten:
a. in Kraftomnibussen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse;
b. für mindestens dreijährige Kinder auf Rücksitzen mit Sicherheitsgurt, wenn wegen anderer ordnungsgemäß gesicherter Kinder keine weitere Kinderrückhalteeinrichtung befestigt werden kann;
c. bei gelegentlicher Taxibeförderung oder vergleichbarer Beförderungspflicht auf Rücksitzen ist die Kindersitzpflicht für Kinder ab 9 kg auf zwei Kinder beschränkt, darunter mindestens ein Kind von 9 bis 18 kg. Für Kinder unter 9 kg gilt Absatz 2 weiter. Regelmäßige Kinderbeförderung bleibt von der Ausnahme ausgeschlossen.
(4) In Kraftfahrzeugen ohne Sicherheitsgurte dürfen Kinder unter drei Jahren nicht mitfahren; größere Kinder unter 150 cm dürfen nur hinten sitzen. Kraftomnibusse bleiben ausgenommen.
(5) Personenbeförderung auf Ladeflächen und in Laderäumen ist verboten, ausgenommen notwendige Arbeits- und Baustellenbeförderung auf geeigneten Plätzen.
(6) Der Fahrzeugführer gewährleistet die vorgeschriebene Kindersicherung vor Fahrtbeginn.
(1) Es dürfen höchstens so viele Personen mitfahren, wie mit Gurten ausgestattete Sitzplätze vorhanden sind. Wo Gurte nicht vorgeschrieben sind, zählt die Zahl geeigneter Sitzplätze. Zugelassene Stehplätze in Kraftomnibussen bleiben ausgenommen.
(2) Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, benötigen auf gurtpflichtigen Kraftfahrzeugsitzen eine amtlich genehmigte, für Größe und Gewicht geeignete Kinderrückhalteeinrichtung. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 gelten:
a. in Kraftomnibussen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse;
b. für mindestens dreijährige Kinder auf Rücksitzen mit Sicherheitsgurt, wenn wegen anderer ordnungsgemäß gesicherter Kinder keine weitere Kinderrückhalteeinrichtung befestigt werden kann;
c. bei gelegentlicher Taxibeförderung oder vergleichbarer Beförderungspflicht auf Rücksitzen ist die Kindersitzpflicht für Kinder ab 9 kg auf zwei Kinder beschränkt, darunter mindestens ein Kind von 9 bis 18 kg. Für Kinder unter 9 kg gilt Absatz 2 weiter. Regelmäßige Kinderbeförderung bleibt von der Ausnahme ausgeschlossen.
(4) In Kraftfahrzeugen ohne Sicherheitsgurte dürfen Kinder unter drei Jahren nicht mitfahren; größere Kinder unter 150 cm dürfen nur hinten sitzen. Kraftomnibusse bleiben ausgenommen.
(5) Personenbeförderung auf Ladeflächen und in Laderäumen ist verboten, ausgenommen notwendige Arbeits- und Baustellenbeförderung auf geeigneten Plätzen.
(6) Der Fahrzeugführer gewährleistet die vorgeschriebene Kindersicherung vor Fahrtbeginn.