ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 21 von 49
§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
§ 20 – Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
(1) An haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln ist vorsichtig vorbeizufahren. Fahrgäste dürfen nicht gefährdet werden.
(2) Omnibussen des Linienverkehrs ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen; nötigenfalls müssen andere Fahrzeuge warten.
(3) An Omnibussen mit eingeschaltetem Warnblinklicht, die an einer Haltestelle halten, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand vorbeigefahren werden.
(1) An haltenden öffentlichen Verkehrsmitteln ist vorsichtig vorbeizufahren. Fahrgäste dürfen nicht gefährdet werden.
(2) Omnibussen des Linienverkehrs ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen; nötigenfalls müssen andere Fahrzeuge warten.
(3) An Omnibussen mit eingeschaltetem Warnblinklicht, die an einer Haltestelle halten, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und ausreichendem Abstand vorbeigefahren werden.