ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 49
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
§ 2 – Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen; es gilt das Rechtsfahrgebot. Von mehreren Fahrstreifen ist grundsätzlich der rechte zu benutzen.
(2) Radfahrende benutzen Radwege, soweit eine Benutzungspflicht durch Verkehrszeichen angeordnet ist. Gehwege sind dem Fußgängerverkehr vorbehalten.
(3) Wer ein Fahrzeug führt, hat die Seitenstreifen grundsätzlich freizuhalten. Auf schmalen Straßen ist nötigenfalls langsam zu fahren und auszuweichen.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen; es gilt das Rechtsfahrgebot. Von mehreren Fahrstreifen ist grundsätzlich der rechte zu benutzen.
(2) Radfahrende benutzen Radwege, soweit eine Benutzungspflicht durch Verkehrszeichen angeordnet ist. Gehwege sind dem Fußgängerverkehr vorbehalten.
(3) Wer ein Fahrzeug führt, hat die Seitenstreifen grundsätzlich freizuhalten. Auf schmalen Straßen ist nötigenfalls langsam zu fahren und auszuweichen.