ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 20 von 49
§ 19 Bahnübergänge
§ 19 – Bahnübergänge
(1) Schienenfahrzeuge haben an Bahnübergängen Vorrang. Wer sich einem Bahnübergang nähert, muss mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
(2) Bei rotem Blinklicht, Lichtzeichen, sich senkenden oder geschlossenen Schranken sowie bei Annäherung eines Schienenfahrzeugs ist vor dem Übergang zu warten.
(3) Das Umfahren geschlossener Schranken ist verboten.
(1) Schienenfahrzeuge haben an Bahnübergängen Vorrang. Wer sich einem Bahnübergang nähert, muss mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
(2) Bei rotem Blinklicht, Lichtzeichen, sich senkenden oder geschlossenen Schranken sowie bei Annäherung eines Schienenfahrzeugs ist vor dem Übergang zu warten.
(3) Das Umfahren geschlossener Schranken ist verboten.