ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 19 von 49
§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
§ 18 – Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(1) Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.
(2) Auf Autobahnen ist nur an gekennzeichneten Anschlussstellen einzufahren und auszufahren. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorrang.
(3) Wenden, Rückwärtsfahren, Halten und Parken sind außerhalb besonders zugelassener Flächen verboten. Der Seitenstreifen ist für Notfälle freizuhalten.
(1) Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt.
(2) Auf Autobahnen ist nur an gekennzeichneten Anschlussstellen einzufahren und auszufahren. Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorrang.
(3) Wenden, Rückwärtsfahren, Halten und Parken sind außerhalb besonders zugelassener Flächen verboten. Der Seitenstreifen ist für Notfälle freizuhalten.