ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 18 von 49
§ 17 Beleuchtung
§ 17 – Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit und bei Sichtverhältnissen, die es erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
(2) Mit Fernlicht darf nicht gefahren werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden können. Fahrzeuge dürfen nicht mit unzulässigen Lichtquellen betrieben werden.
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit und bei Sichtverhältnissen, die es erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
(2) Mit Fernlicht darf nicht gefahren werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden können. Fahrzeuge dürfen nicht mit unzulässigen Lichtquellen betrieben werden.