ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 17 von 49
§ 16 Warnzeichen
§ 16 – Warnzeichen
(1) Wer eine Gefahrenstelle verursacht oder erkennt, muss erforderliche Sicherungsmaßnahmen treffen.
(2) Warnblinklicht darf insbesondere bei Pannen, beim Abschleppen und zur Warnung vor plötzlich auftretenden Gefahren verwendet werden.
(1) Wer eine Gefahrenstelle verursacht oder erkennt, muss erforderliche Sicherungsmaßnahmen treffen.
(2) Warnblinklicht darf insbesondere bei Pannen, beim Abschleppen und zur Warnung vor plötzlich auftretenden Gefahren verwendet werden.