ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 16 von 49
§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
§ 15 – Liegenbleiben von Fahrzeugen
(1) Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, sind Warnblinklicht und Warnzeichen zu verwenden.
(2) Das Fahrzeug ist, soweit gefahrlos möglich, unverzüglich aus dem Verkehrsraum zu entfernen.
(1) Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, sind Warnblinklicht und Warnzeichen zu verwenden.
(2) Das Fahrzeug ist, soweit gefahrlos möglich, unverzüglich aus dem Verkehrsraum zu entfernen.