ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 15 von 49
§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
§ 14 – Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmender ausgeschlossen ist.
(2) Fahrzeugtüren dürfen nicht länger als erforderlich offen bleiben.
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmender ausgeschlossen ist.
(2) Fahrzeugtüren dürfen nicht länger als erforderlich offen bleiben.