ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 49
§ 13 Parkuhren und Parkscheinautomaten
§ 13 – Parkuhren und Parkscheinautomaten
(1) An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf nur während des erlaubten Zeitraums geparkt werden; die angeordnete Gebühr ist zu entrichten.
(2) Ist die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben, muss sie von außen gut lesbar sein und die Ankunftszeit auf die nächste halbe Stunde aufgerundet anzeigen.
(1) An Parkuhren und Parkscheinautomaten darf nur während des erlaubten Zeitraums geparkt werden; die angeordnete Gebühr ist zu entrichten.
(2) Ist die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben, muss sie von außen gut lesbar sein und die Ankunftszeit auf die nächste halbe Stunde aufgerundet anzeigen.