ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 49
§ 12 Halten und Parken
§ 12 – Halten und Parken
(1) Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt.
(2) Halten ist insbesondere an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, Bahnübergängen und vor Feuerwehrzufahrten unzulässig.
(3) Parken ist unter anderem vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf nicht freigegebenen Gehwegen und auf gesondert reservierten Stellplätzen ohne Berechtigung untersagt.
(4) Beim Verlassen des Fahrzeugs sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und unbefugte Benutzung zu verhindern.
(1) Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, parkt.
(2) Halten ist insbesondere an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, Bahnübergängen und vor Feuerwehrzufahrten unzulässig.
(3) Parken ist unter anderem vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf nicht freigegebenen Gehwegen und auf gesondert reservierten Stellplätzen ohne Berechtigung untersagt.
(4) Beim Verlassen des Fahrzeugs sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Unfälle und unbefugte Benutzung zu verhindern.