ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 49
§ 11 Besondere Verkehrslagen
§ 11 – Besondere Verkehrslagen
(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt nicht in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn dort gewartet werden müsste.
(2) Auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung müssen Fahrzeuge bei Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand eine Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen bilden.
(3) Unnötiges Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften ist verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.
(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt nicht in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn dort gewartet werden müsste.
(2) Auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung müssen Fahrzeuge bei Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand eine Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen bilden.
(3) Unnötiges Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften ist verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.