ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 49
§ 10 Einfahren und Anfahren
§ 10 – Einfahren und Anfahren
(1) Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, über einen abgesenkten Bordstein oder vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
(2) Die Absicht anzufahren oder einzufahren ist rechtzeitig anzukündigen.
(1) Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, über einen abgesenkten Bordstein oder vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn einfährt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
(2) Die Absicht anzufahren oder einzufahren ist rechtzeitig anzukündigen.