ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 15 von 25
§ 13a Vorläufige Schutzaufnahme
§ 13a – Vorläufige Schutzaufnahme
(1) Das Landessozialamt gewährt einem Kind bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr eine vorläufige sichere Unterkunft, wenn das Kind darum bittet oder die Sorgeberechtigten wirksam zustimmen. Es klärt die Gefahr unverzüglich, informiert die Sorgeberechtigten, soweit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird, und bietet geeignete Hilfen an.
(2) Widersprechen Sorgeberechtigte der weiteren Aufnahme oder ist eine notwendige Sorgeentscheidung nicht rechtzeitig zu erlangen, ruft das Amt unverzüglich das Amtsgericht an. Eine Trennung gegen den Willen der Sorgeberechtigten erfordert dessen vorherige Entscheidung nach § 20d BGB. Notwendige medizinische Nothilfe bleibt nach den allgemeinen Gesetzen möglich.
(3) Die Aufnahme ist keine Haft. Festhalten, verschlossene Unterbringung oder sonstige Freiheitsentziehung sind ohne vorherigen besonderen richterlichen Beschluss nach § 20d Absatz 3 BGB unzulässig. Bei akuter Gefahr ist unverzüglich der richterliche Eildienst einzuschalten.
(4) Das Kind ist verständlich über Grund, Rechte und Kontaktmöglichkeiten zu informieren. Vertrauensperson und erforderlicher Rechtsbeistand sind erreichbar zu halten; die Unterbringung wird täglich auf fortbestehende Notwendigkeit geprüft und sofort beendet, sobald geeignete mildere Hilfe gesichert ist. Kosten der notwendigen Schutzaufnahme trägt das Land; Rückgriff gegen das Kind ist ausgeschlossen.
(1) Das Landessozialamt gewährt einem Kind bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr eine vorläufige sichere Unterkunft, wenn das Kind darum bittet oder die Sorgeberechtigten wirksam zustimmen. Es klärt die Gefahr unverzüglich, informiert die Sorgeberechtigten, soweit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird, und bietet geeignete Hilfen an.
(2) Widersprechen Sorgeberechtigte der weiteren Aufnahme oder ist eine notwendige Sorgeentscheidung nicht rechtzeitig zu erlangen, ruft das Amt unverzüglich das Amtsgericht an. Eine Trennung gegen den Willen der Sorgeberechtigten erfordert dessen vorherige Entscheidung nach § 20d BGB. Notwendige medizinische Nothilfe bleibt nach den allgemeinen Gesetzen möglich.
(3) Die Aufnahme ist keine Haft. Festhalten, verschlossene Unterbringung oder sonstige Freiheitsentziehung sind ohne vorherigen besonderen richterlichen Beschluss nach § 20d Absatz 3 BGB unzulässig. Bei akuter Gefahr ist unverzüglich der richterliche Eildienst einzuschalten.
(4) Das Kind ist verständlich über Grund, Rechte und Kontaktmöglichkeiten zu informieren. Vertrauensperson und erforderlicher Rechtsbeistand sind erreichbar zu halten; die Unterbringung wird täglich auf fortbestehende Notwendigkeit geprüft und sofort beendet, sobald geeignete mildere Hilfe gesichert ist. Kosten der notwendigen Schutzaufnahme trägt das Land; Rückgriff gegen das Kind ist ausgeschlossen.