ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 25 von 28
§ 20d Gerichtlicher Kindesschutz
§ 20d – Gerichtlicher Kindesschutz
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes konkret erheblich gefährdet und sind die Sorgepersonen nicht bereit oder fähig, die Gefahr abzuwenden, trifft das Amtsgericht die erforderlichen verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen. Beratung und geeignete Hilfen haben Vorrang.
(2) Das Gericht kann insbesondere Hilfen gebieten, gefährdenden Personen Kontakt oder Zutritt untersagen, einzelne Sorgebefugnisse entziehen und einem Ergänzungspfleger übertragen. Vollständiger Sorgeentzug oder Trennung von der Familie sind nur zulässig, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Die Maßnahme ist zu befristen und spätestens nach drei Monaten zu überprüfen.
(3) Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist nur bei konkreter erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung, fehlender milderer Möglichkeit und vorherigem richterlichem Beschluss zulässig. Sie ist auf höchstens sieben Tage zu begrenzen; das Gericht prüft spätestens alle 48 Stunden und beendet sie sofort bei Wegfall der Voraussetzungen. Eine Verlängerung erfordert eine neue begründete Entscheidung vor Fristablauf. Ein bloßer Erziehungsstreit, Mittellosigkeit oder eine Behinderung genügen nicht.
(4) Das Verfahren richtet sich nach § 14 ZPO; einstweiliger Rechtsschutz bleibt möglich. Sorgeentzug, Unterbringung oder Pflege begründen keine neue rechtliche Elternschaft.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes konkret erheblich gefährdet und sind die Sorgepersonen nicht bereit oder fähig, die Gefahr abzuwenden, trifft das Amtsgericht die erforderlichen verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen. Beratung und geeignete Hilfen haben Vorrang.
(2) Das Gericht kann insbesondere Hilfen gebieten, gefährdenden Personen Kontakt oder Zutritt untersagen, einzelne Sorgebefugnisse entziehen und einem Ergänzungspfleger übertragen. Vollständiger Sorgeentzug oder Trennung von der Familie sind nur zulässig, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Die Maßnahme ist zu befristen und spätestens nach drei Monaten zu überprüfen.
(3) Eine freiheitsentziehende Unterbringung ist nur bei konkreter erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung, fehlender milderer Möglichkeit und vorherigem richterlichem Beschluss zulässig. Sie ist auf höchstens sieben Tage zu begrenzen; das Gericht prüft spätestens alle 48 Stunden und beendet sie sofort bei Wegfall der Voraussetzungen. Eine Verlängerung erfordert eine neue begründete Entscheidung vor Fristablauf. Ein bloßer Erziehungsstreit, Mittellosigkeit oder eine Behinderung genügen nicht.
(4) Das Verfahren richtet sich nach § 14 ZPO; einstweiliger Rechtsschutz bleibt möglich. Sorgeentzug, Unterbringung oder Pflege begründen keine neue rechtliche Elternschaft.