ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 11
§ 9 Dokumentation von Eingriffen
§ 9 – Dokumentation von Eingriffen
Evakuierung und Benutzung fremder Sachen werden mit konkreter Gefahr, Dauer, Verantwortlichen und betroffenen Gegenständen dokumentiert. Sobald die Gefahr endet, werden Sperren aufgehoben und Sachen zurückgegeben. Wer nicht Verursacher war, kann notwendige Schäden und Aufwendungen beim verantwortlichen öffentlichen Träger geltend machen.
Evakuierung und Benutzung fremder Sachen werden mit konkreter Gefahr, Dauer, Verantwortlichen und betroffenen Gegenständen dokumentiert. Sobald die Gefahr endet, werden Sperren aufgehoben und Sachen zurückgegeben. Wer nicht Verursacher war, kann notwendige Schäden und Aufwendungen beim verantwortlichen öffentlichen Träger geltend machen.