ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 11
§ 8 Vorsorge und Übungen
§ 8 – Vorsorge und Übungen
Kommunen veröffentlichen erreichbare Alarmwege, Zuständigkeiten und einen Plan für überörtliche Hilfe. Übungen sind als solche zu kennzeichnen und so zu organisieren, dass die Bearbeitung tatsächlicher Notfälle gewährleistet bleibt. Einsatzpersonal erhält eine angemessene Einführung in Schutzregeln und Dokumentation.
Kommunen veröffentlichen erreichbare Alarmwege, Zuständigkeiten und einen Plan für überörtliche Hilfe. Übungen sind als solche zu kennzeichnen und so zu organisieren, dass die Bearbeitung tatsächlicher Notfälle gewährleistet bleibt. Einsatzpersonal erhält eine angemessene Einführung in Schutzregeln und Dokumentation.