ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 11
§ 5 Mitwirkung
§ 5 – Mitwirkung
Öffentliche Stellen leisten rechtmäßige Hilfe. Private Unterstützung beruht grundsätzlich auf Freiwilligkeit; die Nutzung notwendiger Sachen bei unmittelbar drohender schwerer Gefahr ist zu dokumentieren und angemessen zu entschädigen. Eine allgemeine Dienst- oder Zwangsarbeitspflicht wird nicht begründet.
Öffentliche Stellen leisten rechtmäßige Hilfe. Private Unterstützung beruht grundsätzlich auf Freiwilligkeit; die Nutzung notwendiger Sachen bei unmittelbar drohender schwerer Gefahr ist zu dokumentieren und angemessen zu entschädigen. Eine allgemeine Dienst- oder Zwangsarbeitspflicht wird nicht begründet.