ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 11
§ 4 Katastrophenfall
§ 4 – Katastrophenfall
Die Regierung stellt einen Katastrophenfall fest, wenn eine außergewöhnliche Lage mehrere Stellen erheblich überfordert. Feststellung, Gebiet, Gründe und Dauer werden veröffentlicht; spätestens nach sieben Tagen ist erneut zu prüfen. Der Katastrophenfall ersetzt weder einen Staatsnotstand noch schafft er Gesetzeskraft.
Die Regierung stellt einen Katastrophenfall fest, wenn eine außergewöhnliche Lage mehrere Stellen erheblich überfordert. Feststellung, Gebiet, Gründe und Dauer werden veröffentlicht; spätestens nach sieben Tagen ist erneut zu prüfen. Der Katastrophenfall ersetzt weder einen Staatsnotstand noch schafft er Gesetzeskraft.