ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 11
§ 3 Befugnisse
§ 3 – Befugnisse
Zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für Leben oder Gesundheit dürfen notwendige Einsatzflächen abgesperrt, gefährdete Bereiche evakuiert und erforderliche Sachen vorübergehend benutzt werden. Eingriffe in Wohnungen richten sich nach Artikel 19; bei unmittelbarer Lebensgefahr ist dringliches Handeln mit anschließender gerichtlicher Kontrolle zulässig. Freiheitsentzug bleibt an eine vorherige richterliche Entscheidung gebunden.
Zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für Leben oder Gesundheit dürfen notwendige Einsatzflächen abgesperrt, gefährdete Bereiche evakuiert und erforderliche Sachen vorübergehend benutzt werden. Eingriffe in Wohnungen richten sich nach Artikel 19; bei unmittelbarer Lebensgefahr ist dringliches Handeln mit anschließender gerichtlicher Kontrolle zulässig. Freiheitsentzug bleibt an eine vorherige richterliche Entscheidung gebunden.