ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 11
§ 2 Hilfe und Einsatzleitung
§ 2 – Hilfe und Einsatzleitung
Bei konkreter Gefahr sind Alarmierung, Rettung und Versorgung ohne Rücksicht auf Herkunft oder Zahlungsfähigkeit einzuleiten. Die zuerst zuständige Einsatzleitung koordiniert und dokumentiert den Einsatz; größere Lagen erhalten eine ausdrücklich benannte gemeinsame Leitung.
Bei konkreter Gefahr sind Alarmierung, Rettung und Versorgung ohne Rücksicht auf Herkunft oder Zahlungsfähigkeit einzuleiten. Die zuerst zuständige Einsatzleitung koordiniert und dokumentiert den Einsatz; größere Lagen erhalten eine ausdrücklich benannte gemeinsame Leitung.