ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 11
§ 10 Wiederherstellung und Bericht
§ 10 – Wiederherstellung und Bericht
Nach größeren Lagen benennt die zuständige Stelle die verbleibenden Gefahren und Wiederherstellungsmaßnahmen. Ein zusammengefasster Bericht folgt grundsätzlich binnen sieben Tagen nach Einsatzende. Er enthält keine unnötigen personenbezogenen oder medizinischen Einzelangaben.
Nach größeren Lagen benennt die zuständige Stelle die verbleibenden Gefahren und Wiederherstellungsmaßnahmen. Ein zusammengefasster Bericht folgt grundsätzlich binnen sieben Tagen nach Einsatzende. Er enthält keine unnötigen personenbezogenen oder medizinischen Einzelangaben.