ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 11
§ 1 Organisation
§ 1 – Organisation
Kommunen sichern Feuerwehr und örtliche Gefahrenhilfe; das Innenministerium koordiniert Rettungsdienst und überörtlichen Katastrophenschutz. Die medizinische Fachverantwortung bleibt beim zuständigen Gesundheitsressort.
Kommunen sichern Feuerwehr und örtliche Gefahrenhilfe; das Innenministerium koordiniert Rettungsdienst und überörtlichen Katastrophenschutz. Die medizinische Fachverantwortung bleibt beim zuständigen Gesundheitsressort.