ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 12 von 14
§ 9 Dienstliche Maßnahmen
§ 9 – Dienstliche Maßnahmen
Vor belastenden Statusmaßnahmen werden Tatsachen, Rechtsgrund und beabsichtigte Folge eröffnet; Akteneinsicht und eine angemessene Stellungnahmefrist sind zu gewähren. Ermahnungen wegen nachgewiesener organisatorischer Versäumnisse dürfen keine verdeckte Weisung zur Entscheidung einer Sache enthalten. RichterG und LGH-RWG unterscheiden weiterhin untere Richter und Mitglieder des obersten Gerichts.
Vor belastenden Statusmaßnahmen werden Tatsachen, Rechtsgrund und beabsichtigte Folge eröffnet; Akteneinsicht und eine angemessene Stellungnahmefrist sind zu gewähren. Ermahnungen wegen nachgewiesener organisatorischer Versäumnisse dürfen keine verdeckte Weisung zur Entscheidung einer Sache enthalten. RichterG und LGH-RWG unterscheiden weiterhin untere Richter und Mitglieder des obersten Gerichts.