ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 11 von 14
§ 8 Geschäftsverteilung und Fortbildung
§ 8 – Geschäftsverteilung und Fortbildung
Richter wirken an einer sachgerechten vorab veröffentlichten Geschäftsverteilung mit und halten ihre für das Richteramt erforderlichen Rechtskenntnisse aufrecht. Einzelzuweisungen nach politisch gewünschtem Ergebnis sind unzulässig. Die fachliche Fortbildung begründet keine Befugnis der Regierung zur Kontrolle von Urteilsinhalten.
Richter wirken an einer sachgerechten vorab veröffentlichten Geschäftsverteilung mit und halten ihre für das Richteramt erforderlichen Rechtskenntnisse aufrecht. Einzelzuweisungen nach politisch gewünschtem Ergebnis sind unzulässig. Die fachliche Fortbildung begründet keine Befugnis der Regierung zur Kontrolle von Urteilsinhalten.