ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 14
§ 7 Amtsende
§ 7 – Amtsende
Das Amt endet durch Tod, Rücktritt oder dauernde Amtsunfähigkeit. Über Amtsunfähigkeit sowie die Entfernung unterer Richter wegen schwerer vorsätzlicher Amtspflichtverletzung entscheidet auf begründeten Antrag der Justizverwaltung der LGH mit drei unbefangenen Richtern nach Anhörung, Akteneinsicht und Verteidigungsmöglichkeit. Für LGH-Richter gilt das LGH-RWG. Politisch unerwünschte Urteile sind kein Entlassungsgrund.
Das Amt endet durch Tod, Rücktritt oder dauernde Amtsunfähigkeit. Über Amtsunfähigkeit sowie die Entfernung unterer Richter wegen schwerer vorsätzlicher Amtspflichtverletzung entscheidet auf begründeten Antrag der Justizverwaltung der LGH mit drei unbefangenen Richtern nach Anhörung, Akteneinsicht und Verteidigungsmöglichkeit. Für LGH-Richter gilt das LGH-RWG. Politisch unerwünschte Urteile sind kein Entlassungsgrund.