ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 14
§ 6 Aufsicht und Rechtsschutz
§ 6 – Aufsicht und Rechtsschutz
Dienstaufsicht betrifft nur Organisation und pflichtgemäße Erledigung; sie darf Urteile weder aufheben noch inhaltlich vorgeben. Gegen Eingriffe in die Unabhängigkeit ist Rechtsschutz nach der VwGO eröffnet. Über Verzögerungen kann das nächsthöhere Gericht eine Bearbeitungsfrist setzen, ohne das Ergebnis vorzuschreiben.
Dienstaufsicht betrifft nur Organisation und pflichtgemäße Erledigung; sie darf Urteile weder aufheben noch inhaltlich vorgeben. Gegen Eingriffe in die Unabhängigkeit ist Rechtsschutz nach der VwGO eröffnet. Über Verzögerungen kann das nächsthöhere Gericht eine Bearbeitungsfrist setzen, ohne das Ergebnis vorzuschreiben.