ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 14
§ 5 Amtspflichten
§ 5 – Amtspflichten
Richter handeln unparteiisch, zügig und gewissenhaft, gewähren Gehör, schützen Verfahrensdaten und begründen Entscheidungen. Interessenkonflikte sind anzuzeigen; Geschenke für Amtshandlungen sind verboten. Die Regeln des GVG über Ausschluss und Vertretung gelten.
Richter handeln unparteiisch, zügig und gewissenhaft, gewähren Gehör, schützen Verfahrensdaten und begründen Entscheidungen. Interessenkonflikte sind anzuzeigen; Geschenke für Amtshandlungen sind verboten. Die Regeln des GVG über Ausschluss und Vertretung gelten.