ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 14
§ 4 Unvereinbarkeit und Eid
§ 4 – Unvereinbarkeit und Eid
Richter dürfen weder Regierung oder Volksversammlung angehören noch für Polizei oder Staatsanwaltschaft ermitteln oder ein parteipolitisches Leitungsamt ausüben. Parteimitgliedschaft ist offenzulegen; sie allein begründet keine Befangenheit. Vor Amtsantritt ist der Verfassungseid nach Artikel 65 zu leisten.
Richter dürfen weder Regierung oder Volksversammlung angehören noch für Polizei oder Staatsanwaltschaft ermitteln oder ein parteipolitisches Leitungsamt ausüben. Parteimitgliedschaft ist offenzulegen; sie allein begründet keine Befangenheit. Vor Amtsantritt ist der Verfassungseid nach Artikel 65 zu leisten.