ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 14
§ 3 Bestellung
§ 3 – Bestellung
Untere Richter und deren vorab bestimmte Ersatzrichter werden nach öffentlicher Ausschreibung, Eignungsprüfung und Anhörung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Volksversammlung gewählt und vom Landespräsidenten ernannt. Sie amtieren auf unbestimmte Zeit. Für den LGH gilt ausschließlich das LGH-RWG.
Untere Richter und deren vorab bestimmte Ersatzrichter werden nach öffentlicher Ausschreibung, Eignungsprüfung und Anhörung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder der Volksversammlung gewählt und vom Landespräsidenten ernannt. Sie amtieren auf unbestimmte Zeit. Für den LGH gilt ausschließlich das LGH-RWG.