ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 14
§ 2c Anerkennung ausländischer Befähigungen
§ 2c – Anerkennung ausländischer Befähigungen
(1) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet auf Antrag, ob ein ausländischer Abschluss zusammen mit praktischer Ausbildung und Berufsprüfung der Befähigung nach § 2 gleichwertig ist. Maßgeblich sind nachgewiesene Ausbildungsinhalte, Dauer und Berufspraxis; Staatsangehörigkeit und politische Anschauung begründen keinen Vorrang.
(2) Wesentliche fachliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Verbleiben Unterschiede, darf nur eine auf diese Bereiche beschränkte Ergänzungsprüfung verlangt werden, insbesondere im falkenbergischen Verfassungs-, Verfahrens- und Berufsrecht. Eine vollständige Wiederholung einer bereits gleichwertigen Ausbildung ist unzulässig.
(3) Die Entscheidung ergeht grundsätzlich binnen drei Monaten nach vollständigen Nachweisen; erforderliche Ergänzungen sind konkret zu benennen. Sie enthält anerkannte Qualifikationen, verbleibende Anforderungen und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsbehelfe richten sich nach VwVfG und VwGO.
(1) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet auf Antrag, ob ein ausländischer Abschluss zusammen mit praktischer Ausbildung und Berufsprüfung der Befähigung nach § 2 gleichwertig ist. Maßgeblich sind nachgewiesene Ausbildungsinhalte, Dauer und Berufspraxis; Staatsangehörigkeit und politische Anschauung begründen keinen Vorrang.
(2) Wesentliche fachliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Verbleiben Unterschiede, darf nur eine auf diese Bereiche beschränkte Ergänzungsprüfung verlangt werden, insbesondere im falkenbergischen Verfassungs-, Verfahrens- und Berufsrecht. Eine vollständige Wiederholung einer bereits gleichwertigen Ausbildung ist unzulässig.
(3) Die Entscheidung ergeht grundsätzlich binnen drei Monaten nach vollständigen Nachweisen; erforderliche Ergänzungen sind konkret zu benennen. Sie enthält anerkannte Qualifikationen, verbleibende Anforderungen und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Rechtsbehelfe richten sich nach VwVfG und VwGO.