ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 4 von 14
§ 2b Gemeinsame Abschlussprüfung
§ 2b – Gemeinsame Abschlussprüfung
(1) Beim Justizministerium wird ein Landesjustizprüfungsamt geführt. Seine Prüfer sind bei Prüfungsbewertungen unabhängig und an Gesetz und veröffentlichte Prüfungsmaßstäbe gebunden. Die Prüfungskommission besteht aus je einem fachkundigen Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt; unmittelbar beteiligte Ausbilder und befangene Personen wirken nicht an der Bewertung mit.
(2) Die Abschlussprüfung umfasst drei schriftliche Fallbearbeitungen aus Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht einschließlich Verfahrensrecht sowie ein mündliches Prüfungsgespräch mit praktischen Verfahrensaufgaben und Berufsrecht. Jede schriftliche Leistung wird unabhängig von zwei Prüfern bewertet; bei entscheidungserheblicher Abweichung erfolgt eine dritte Bewertung.
(3) Jede Prüfungsleistung wird mit null bis achtzehn Punkten bewertet. Bestanden ist die Prüfung, wenn die schriftlichen Leistungen im Durchschnitt mindestens vier Punkte erreichen, keine schriftliche Leistung mit null Punkten bewertet wird und die mündliche Leistung mindestens vier Punkte erreicht. Die Gesamtnote ergibt sich zu zwei Dritteln aus dem schriftlichen Durchschnitt und zu einem Drittel aus der mündlichen Leistung. Eine nicht bestandene Prüfung kann nach angemessener Vorbereitung zweimal wiederholt werden.
(4) Prüfungsdauer, erlaubte Hilfsmittel, Bewertungsmaßstäbe und Nachteilsausgleich werden vor Anmeldung veröffentlicht. Nachteilsausgleich verändert die fachlichen Anforderungen nicht. Prüfungsentscheidungen sind zu begründen; Einsicht in eigene Arbeiten und Bewertungen sowie Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO sind zu gewährleisten. Die staatliche Abschlussprüfung ist gebührenfrei.
(1) Beim Justizministerium wird ein Landesjustizprüfungsamt geführt. Seine Prüfer sind bei Prüfungsbewertungen unabhängig und an Gesetz und veröffentlichte Prüfungsmaßstäbe gebunden. Die Prüfungskommission besteht aus je einem fachkundigen Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt; unmittelbar beteiligte Ausbilder und befangene Personen wirken nicht an der Bewertung mit.
(2) Die Abschlussprüfung umfasst drei schriftliche Fallbearbeitungen aus Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht einschließlich Verfahrensrecht sowie ein mündliches Prüfungsgespräch mit praktischen Verfahrensaufgaben und Berufsrecht. Jede schriftliche Leistung wird unabhängig von zwei Prüfern bewertet; bei entscheidungserheblicher Abweichung erfolgt eine dritte Bewertung.
(3) Jede Prüfungsleistung wird mit null bis achtzehn Punkten bewertet. Bestanden ist die Prüfung, wenn die schriftlichen Leistungen im Durchschnitt mindestens vier Punkte erreichen, keine schriftliche Leistung mit null Punkten bewertet wird und die mündliche Leistung mindestens vier Punkte erreicht. Die Gesamtnote ergibt sich zu zwei Dritteln aus dem schriftlichen Durchschnitt und zu einem Drittel aus der mündlichen Leistung. Eine nicht bestandene Prüfung kann nach angemessener Vorbereitung zweimal wiederholt werden.
(4) Prüfungsdauer, erlaubte Hilfsmittel, Bewertungsmaßstäbe und Nachteilsausgleich werden vor Anmeldung veröffentlicht. Nachteilsausgleich verändert die fachlichen Anforderungen nicht. Prüfungsentscheidungen sind zu begründen; Einsicht in eigene Arbeiten und Bewertungen sowie Widerspruch und Klage nach VwVfG und VwGO sind zu gewährleisten. Die staatliche Abschlussprüfung ist gebührenfrei.