ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 3 von 14
§ 2a Praktische Ausbildung
§ 2a – Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dauert bei Vollzeit zwölf Monate. Sie umfasst:
a. drei Monate bei einem Gericht;
b. drei Monate bei der Staatsanwaltschaft;
c. drei Monate bei einem zugelassenen Rechtsanwalt;
d. zwei Monate bei einer Verwaltungsbehörde und
e. einen Monat in einer juristischen Wahlstation.
(2) Das Justizministerium organisiert die Ausbildung in Zusammenarbeit mit Gerichten, Behörden und Rechtsanwaltskammer. Jede Station hat einen fachkundigen Ausbilder, einen Ausbildungsplan und eine schriftliche Leistungsbeurteilung. Teilzeit verlängert die Dauer entsprechend; erhebliche Ausfallzeiten sind nachzuholen, soweit das Ausbildungsziel sonst nicht erreicht wird. Behinderungsbedingter Nachteilsausgleich ist zu gewährleisten.
(3) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis setzt einen bewilligten Ausbildungsplatz voraus. Die Unterhaltsbeihilfe entspricht A1 Stufe 1 des LBesG; sie wird nicht zusätzlich zu einer Vergütung für denselben Ausbildungsumfang gezahlt. Die Ausbildung begründet keine Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt.
(4) Auszubildende bearbeiten Aufgaben unter fachlicher Aufsicht. Sie dürfen keine richterlichen Entscheidungen erlassen, keine Anklage eigenverantwortlich vertreten und keine anwaltlichen Mandate selbstständig übernehmen. Gesetzlich zugelassene Beistands- und Vertretungshandlungen bleiben unberührt.
(1) Die praktische Ausbildung dauert bei Vollzeit zwölf Monate. Sie umfasst:
a. drei Monate bei einem Gericht;
b. drei Monate bei der Staatsanwaltschaft;
c. drei Monate bei einem zugelassenen Rechtsanwalt;
d. zwei Monate bei einer Verwaltungsbehörde und
e. einen Monat in einer juristischen Wahlstation.
(2) Das Justizministerium organisiert die Ausbildung in Zusammenarbeit mit Gerichten, Behörden und Rechtsanwaltskammer. Jede Station hat einen fachkundigen Ausbilder, einen Ausbildungsplan und eine schriftliche Leistungsbeurteilung. Teilzeit verlängert die Dauer entsprechend; erhebliche Ausfallzeiten sind nachzuholen, soweit das Ausbildungsziel sonst nicht erreicht wird. Behinderungsbedingter Nachteilsausgleich ist zu gewährleisten.
(3) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis setzt einen bewilligten Ausbildungsplatz voraus. Die Unterhaltsbeihilfe entspricht A1 Stufe 1 des LBesG; sie wird nicht zusätzlich zu einer Vergütung für denselben Ausbildungsumfang gezahlt. Die Ausbildung begründet keine Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt.
(4) Auszubildende bearbeiten Aufgaben unter fachlicher Aufsicht. Sie dürfen keine richterlichen Entscheidungen erlassen, keine Anklage eigenverantwortlich vertreten und keine anwaltlichen Mandate selbstständig übernehmen. Gesetzlich zugelassene Beistands- und Vertretungshandlungen bleiben unberührt.