ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 2 von 14
§ 2 Eignung
§ 2 – Eignung
(1) Richter müssen persönlich zuverlässig sein, die gemeinsame juristische Berufsbefähigung nach Absatz 2 besitzen und zu unabhängiger Verfahrensführung sowie begründeter Rechtsanwendung befähigt sein. Bestellung, Unvereinbarkeit und Eid bleiben gesondert zu prüfen.
(2) Die gemeinsame Berufsbefähigung für Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte wird erworben durch:
a. ein mindestens vierjähriges rechtswissenschaftliches Hochschulstudium mit anerkanntem Abschluss;
b. eine zwölfmonatige praktische juristische Ausbildung nach § 2a und
c. die bestandene staatliche Abschlussprüfung nach § 2b.
(3) Das Studium muss Zivilrecht, Strafrecht, öffentliches Recht, Verfahrensrecht, juristische Methoden und Grundrechte vermitteln. Eine bloße Teilnahmebescheinigung oder einzelne Fallprüfung ersetzt keinen Hochschulabschluss.
(4) Gleichwertige ausländische Befähigungen werden nach § 2c anerkannt. Die Berufsbefähigung allein verleiht weder ein öffentliches Amt noch eine Anwaltszulassung.
(1) Richter müssen persönlich zuverlässig sein, die gemeinsame juristische Berufsbefähigung nach Absatz 2 besitzen und zu unabhängiger Verfahrensführung sowie begründeter Rechtsanwendung befähigt sein. Bestellung, Unvereinbarkeit und Eid bleiben gesondert zu prüfen.
(2) Die gemeinsame Berufsbefähigung für Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte wird erworben durch:
a. ein mindestens vierjähriges rechtswissenschaftliches Hochschulstudium mit anerkanntem Abschluss;
b. eine zwölfmonatige praktische juristische Ausbildung nach § 2a und
c. die bestandene staatliche Abschlussprüfung nach § 2b.
(3) Das Studium muss Zivilrecht, Strafrecht, öffentliches Recht, Verfahrensrecht, juristische Methoden und Grundrechte vermitteln. Eine bloße Teilnahmebescheinigung oder einzelne Fallprüfung ersetzt keinen Hochschulabschluss.
(4) Gleichwertige ausländische Befähigungen werden nach § 2c anerkannt. Die Berufsbefähigung allein verleiht weder ein öffentliches Amt noch eine Anwaltszulassung.