ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 14 von 14
§ 11 Übergang und Inkrafttreten
§ 11 – Übergang und Inkrafttreten
(1) Rechtmäßig bestellte Richter einschließlich der Mitglieder und Ersatzrichter des LGH behalten ihren Status. Die neuen Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen begründen weder eine nachträgliche Prüfungspflicht noch eine erneute Wahl oder Ernennung. Bereits geltende Regeln zum Amtsende bleiben unberührt.
(2) Für künftige Neubewerber gelten §§ 2 bis 2c. Eine zuvor rechtmäßig erworbene gemeinsame juristische Berufsbefähigung bleibt erhalten; eine frühere bloße Berufszulassung oder Amtsbestellung wird dadurch nicht automatisch zur allgemeinen Befähigung für einen anderen Beruf.
(3) Das Justizministerium richtet das Prüfungsamt binnen drei Monaten ein und veröffentlicht Ausbildungszugänge und Prüfungstermine. Aufgaben werden innerhalb bewilligter Personal- und Sachmittel wahrgenommen. Neue Ausbildungsplätze und dauerhafte Mehrbedarfe sind vor Aufnahme in den Haushalts- und Stellenplan aufzunehmen.
(4) Für den ersten bewilligten Jahrgang legt das Ministerium vor Aufnahme einen Ausbildungsplan mit verantwortlichen Ausbildern für sämtliche Stationen vor. Für das Prüfungsamt bestellt es mindestens je zwei geeignete Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte als Prüfer; Kommissionen werden fallbezogen nach § 2b besetzt. Prüfertätigkeit schafft keine zusätzliche Planstelle und bleibt fachlich unabhängig.
(5) Die Änderungen treten am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Bereits begonnene rechtmäßig geregelte Ausbildungen werden unter Anerkennung ihrer gleichwertigen Bestandteile fortgeführt. Die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.
(1) Rechtmäßig bestellte Richter einschließlich der Mitglieder und Ersatzrichter des LGH behalten ihren Status. Die neuen Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen begründen weder eine nachträgliche Prüfungspflicht noch eine erneute Wahl oder Ernennung. Bereits geltende Regeln zum Amtsende bleiben unberührt.
(2) Für künftige Neubewerber gelten §§ 2 bis 2c. Eine zuvor rechtmäßig erworbene gemeinsame juristische Berufsbefähigung bleibt erhalten; eine frühere bloße Berufszulassung oder Amtsbestellung wird dadurch nicht automatisch zur allgemeinen Befähigung für einen anderen Beruf.
(3) Das Justizministerium richtet das Prüfungsamt binnen drei Monaten ein und veröffentlicht Ausbildungszugänge und Prüfungstermine. Aufgaben werden innerhalb bewilligter Personal- und Sachmittel wahrgenommen. Neue Ausbildungsplätze und dauerhafte Mehrbedarfe sind vor Aufnahme in den Haushalts- und Stellenplan aufzunehmen.
(4) Für den ersten bewilligten Jahrgang legt das Ministerium vor Aufnahme einen Ausbildungsplan mit verantwortlichen Ausbildern für sämtliche Stationen vor. Für das Prüfungsamt bestellt es mindestens je zwei geeignete Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte als Prüfer; Kommissionen werden fallbezogen nach § 2b besetzt. Prüfertätigkeit schafft keine zusätzliche Planstelle und bleibt fachlich unabhängig.
(5) Die Änderungen treten am Tag nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Verkündung in Kraft. Bereits begonnene rechtmäßig geregelte Ausbildungen werden unter Anerkennung ihrer gleichwertigen Bestandteile fortgeführt. Die Gesetzessammlung ersetzt keine Verkündung.