ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 13 von 14
§ 10 Befangenheit im Statusverfahren
§ 10 – Befangenheit im Statusverfahren
Über persönliche Status- oder Disziplinarsachen eines Richters entscheiden nur unbeteiligte Richter; gesetzlich vorgesehene Ersatzrichter sichern die Besetzung. Ein eigener Enthebungsantrag darf nicht von einem Betroffenen selbst beschieden werden. Rechtsbehelfe und Eilschutz richten sich nach GVG, VwGO und LGG.
Über persönliche Status- oder Disziplinarsachen eines Richters entscheiden nur unbeteiligte Richter; gesetzlich vorgesehene Ersatzrichter sichern die Besetzung. Ein eigener Enthebungsantrag darf nicht von einem Betroffenen selbst beschieden werden. Rechtsbehelfe und Eilschutz richten sich nach GVG, VwGO und LGG.