ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 1 von 14
§ 1 Unabhängigkeit
§ 1 – Unabhängigkeit
Richter sind unabhängig und nur Verfassung und Gesetz unterworfen. Politische Weisungen, Ergebnisabsprachen und gezielte Kürzungen richterlicher Bezüge zur Einflussnahme sind unzulässig.
Richter sind unabhängig und nur Verfassung und Gesetz unterworfen. Politische Weisungen, Ergebnisabsprachen und gezielte Kürzungen richterlicher Bezüge zur Einflussnahme sind unzulässig.