ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 10 von 13
§ 9 Kabinettsakten und Entscheidungen
§ 9 – Kabinettsakten und Entscheidungen
Eine Beschlussakte nennt Teilnehmer, Beratungsgegenstand, Rechtsgrundlage, Ergebnis und verantwortliches Ressort. Persönliche Daten und konkrete Schutzinteressen können vertraulich behandelt werden; bloß politisch unbequeme Ergebnisse nicht. Rechtserhebliche Regierungsbeschlüsse werden zeitnah veröffentlicht, soweit besondere Geheimhaltung nicht entgegensteht.
Eine Beschlussakte nennt Teilnehmer, Beratungsgegenstand, Rechtsgrundlage, Ergebnis und verantwortliches Ressort. Persönliche Daten und konkrete Schutzinteressen können vertraulich behandelt werden; bloß politisch unbequeme Ergebnisse nicht. Rechtserhebliche Regierungsbeschlüsse werden zeitnah veröffentlicht, soweit besondere Geheimhaltung nicht entgegensteht.