ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 9 von 13
§ 8 Gesetzesvorlagen
§ 8 – Gesetzesvorlagen
Vorlagen der Regierung enthalten den beschlussfähigen Gesetzestext, eine verständliche Begründung, Zuständigkeit, erwartete Haushaltsfolgen und das vorgeschlagene Inkrafttreten. Betroffene Ressorts und Kommunen erhalten grundsätzlich drei Tage zur Stellungnahme. Bei akuter Eile werden Abweichung und nachzuholende Beteiligung dokumentiert.
Vorlagen der Regierung enthalten den beschlussfähigen Gesetzestext, eine verständliche Begründung, Zuständigkeit, erwartete Haushaltsfolgen und das vorgeschlagene Inkrafttreten. Betroffene Ressorts und Kommunen erhalten grundsätzlich drei Tage zur Stellungnahme. Bei akuter Eile werden Abweichung und nachzuholende Beteiligung dokumentiert.