ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 8 von 13
§ 7 Rechtsakte
§ 7 – Rechtsakte
Verordnungen benötigen eine bestimmte gesetzliche Ermächtigung und ordnungsgemäße Verkündung. Interne Weisungen dürfen Gesetze, gerichtliche Entscheidungen oder gesetzliche Unabhängigkeit nicht außer Kraft setzen. Gegenzeichnung und Ausfertigung richten sich nach dem Grundgesetz.
Verordnungen benötigen eine bestimmte gesetzliche Ermächtigung und ordnungsgemäße Verkündung. Interne Weisungen dürfen Gesetze, gerichtliche Entscheidungen oder gesetzliche Unabhängigkeit nicht außer Kraft setzen. Gegenzeichnung und Ausfertigung richten sich nach dem Grundgesetz.