ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 7 von 13
§ 6 Parlament und Öffentlichkeit
§ 6 – Parlament und Öffentlichkeit
Parlamentarische Auskunftsersuchen werden grundsätzlich binnen sieben Tagen beantwortet. Ablehnungen wegen konkreter Schutzinteressen sind zu begründen; vertrauliche Unterrichtung ist vorrangig zu prüfen. Minister erscheinen auf Verlangen der Volksversammlung nach Artikel 31.
Parlamentarische Auskunftsersuchen werden grundsätzlich binnen sieben Tagen beantwortet. Ablehnungen wegen konkreter Schutzinteressen sind zu begründen; vertrauliche Unterrichtung ist vorrangig zu prüfen. Minister erscheinen auf Verlangen der Volksversammlung nach Artikel 31.