ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 6 von 13
§ 5 Interessenkonflikte
§ 5 – Interessenkonflikte
(1) Regierungsmitglieder legen wirtschaftliche Beteiligungen und einschlägige Nebentätigkeiten öffentlich offen.
(2) Über eigene Verträge, Zuschüsse oder persönliche Ansprüche entscheidet ein unbefangenes zuständiges Mitglied.
(3) Staatsmittel und Amtszugänge dürfen nicht für private Vorteile eingesetzt werden.
(1) Regierungsmitglieder legen wirtschaftliche Beteiligungen und einschlägige Nebentätigkeiten öffentlich offen.
(2) Über eigene Verträge, Zuschüsse oder persönliche Ansprüche entscheidet ein unbefangenes zuständiges Mitglied.
(3) Staatsmittel und Amtszugänge dürfen nicht für private Vorteile eingesetzt werden.