ENTWURF – NICHT GELTENDES RECHT · Fassung 1
Vorschrift 5 von 13
§ 4 Ernennung und Vertretung
§ 4 – Ernennung und Vertretung
Minister werden auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Landespräsidenten ernannt und entlassen. Der Ministerpräsident bestimmt seinen Stellvertreter; eine stellvertretende Amtsführung erweitert keine verfassungsrechtlichen Befugnisse. Geschäftsführung nach Amtsende richtet sich nach Artikel 34.
Minister werden auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Landespräsidenten ernannt und entlassen. Der Ministerpräsident bestimmt seinen Stellvertreter; eine stellvertretende Amtsführung erweitert keine verfassungsrechtlichen Befugnisse. Geschäftsführung nach Amtsende richtet sich nach Artikel 34.